"Ich habe endlich den Mut gefunden, mir Hilfe zu suchen. Aber überall sind die Wartelisten voll. Die ersten Therapeutinnen und Therapeuten, die ich angerufen habe, nehmen keine neuen Patienten auf. Was soll ich jetzt tun?"
Eine Absage sagt nichts darüber, wie ernst deine Belastung ist. Hier ist, was du jetzt konkret tun kannst.
Die kurze Antwort
Der vorgesehene erste Schritt ist die psychotherapeutische Sprechstunde – direkt in einer Praxis oder über die Terminservicestelle 116117. Bewahre den schriftlichen Befund mit den Empfehlungen auf. Wenn dort Akutbehandlung oder Probatorik empfohlen wird, kann die 116117 nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) auch dafür Termine vermitteln. Einen regulären Therapieplatz vermittelt sie nicht. Halte deine Anfragen bei Praxen kurz fest. Wenn trotz Suche keine Behandlung zustande kommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V relevant werden.
Was du jetzt konkret tun kannst
Eine Sprechstunde vereinbaren. Direkt in einer Praxis oder über die 116117. Die Terminservicestelle ist rund um die Uhr erreichbar, soll dir innerhalb einer Woche einen Termin vermitteln, und die Wartezeit auf diesen Termin darf vier Wochen nicht überschreiten. Eine Überweisung brauchst du dafür nicht. Sag am Telefon, dass du einen Termin für die psychotherapeutische Sprechstunde suchst.
Wissen, was die Sprechstunde ist – und was nicht.
Dort wird abgeklärt, ob eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt, und du bekommst Beratung, eine erste Einschätzung und Empfehlungen. Sie ist aber kein Therapieplatz und kann in einer anderen Praxis stattfinden als die spätere Behandlung.
Den Befund aufbewahren.
Am Ende bekommst du eine schriftliche Rückmeldung mit Empfehlungen zum weiteren Vorgehen.
Bei Bedarf Akutbehandlung oder Probatorik anfragen.
Die Akutbehandlung soll bei akuter Symptomatik zeitnah entlasten; für einen vermittelten Termin darf die Wartezeit zwei Wochen nicht überschreiten. Die Probatorik sind zwei bis vier Sitzungen vor einer Richtlinientherapie, in denen geklärt wird, ob und wie die Behandlung passt. Die 116117 vermittelt solche Termine nach Angaben der KBV, wenn die Sprechstunde sie empfohlen hat und das im Befundbogen vermerkt ist. Dass die Praxis danach auch die Therapie übernimmt, ist damit nicht zugesagt.
Anfragen festhalten.
Name der Praxis, Datum, Antwort. Das kostet wenig Kraft und kann später wichtig werden.
Parallel Unterstützung suchen, die nicht auf einen Therapieplatz wartet: Hausärztin oder Hausarzt, Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen. Was es gibt, hängt von deiner Region ab.
Wenn es akut ist: Bei Gedanken, dir etwas anzutun, oder in einer akuten Krise wähle den Notruf 112 oder die TelefonSeelsorge (0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222, kostenfrei und rund um die Uhr).
Warum hört man so unterschiedliche Angaben zu Wartezeiten?
Es gibt nicht DIE eine Wartezeit. Studien messen verschiedene Abschnitte des Wegs: von der ersten Anfrage bis zur Sprechstunde, von der Sprechstunde bis zur Probatorik oder bis zum Therapiebeginn.
Dazu kommt: Abrechnungsdaten beginnen erst beim ersten abrechenbaren Kontakt. Die Zeit davor, mit Anrufen, Nachrichten und Absagen, kann darin fehlen. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns weist das z.B. für ihre Auswertung ausdrücklich aus. Wer noch sucht, ist in Abrechnungsdaten kaum sichtbar.
Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V
Das ist kein festes Verfahren, sondern ein gesetzlicher Anspruch unter Voraussetzungen. Er kann entstehen, wenn die Krankenkasse eine notwendige Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder zu Unrecht abgelehnt hat und dir dadurch Kosten entstanden sind. Das Gesetz stellt außerdem Anforderungen an die behandelnde Person: Nicht jede Privatpraxis erfüllt sie automatisch, und eine Approbation allein ist nicht die vollständige Voraussetzung.
Kläre deine Situation deshalb bevor Kosten entstehen mit deiner Krankenkasse oder einer geeigneten unabhängigen Beratungsstelle, zum Beispiel einer Patientenberatung. Die Bundespsychotherapeutenkammer empfahl (Patienteninformation, Stand 2017) unter anderem, den Antrag vor Behandlungsbeginn zu stellen. Auch eine vorschnelle verbindliche Festlegung auf eine bestimmte Behandlung kann relevant sein: Das Bundessozialgericht hat 2021 (B 1 KR 22/20 R) entschieden, dass kein Anspruch besteht, wenn sich jemand schon vor der Entscheidung der Krankenkasse fest auf eine bestimmte Behandlung bei einer bestimmten Person festgelegt hat. Im entschiedenen Fall waren bereits Termine vereinbart. (Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.)
Der nächste realistische Schritt
Eine Sprechstunde vereinbaren – direkt oder über die 116117. Alles Weitere ergibt sich daraus: der Befund, die Empfehlungen, bei Bedarf Akutbehandlung oder Probatorik, deine festgehaltenen Anfragen und, wenn nötig, die Klärung mit der Krankenkasse vor dem Entstehen von Kosten. Es genügt, mit diesem einen Schritt zu beginnen.
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Autorin: Bettina Müller-Farné - Redaktion Praxis Liebenswert
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